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Teuerungsprämie 2023 – wer bekommt wieviel?

Bei den Kollektivvertragsverhandlungen im Herbst 2022 wurde neben der Erhöhung der laufenden Gehälter für 2023 auch die Auszahlung einer „Teuerungsprämie“ vereinbart. Insbesondere um die rechtliche Möglichkeit, die das Einkommensteuergesetz auch für 2023 bietet, zu nutzen, einen Bonus zur Auszahlung zu bringen, für den weder von dem/der Dienstgeber/in noch von dem/der Dienstnehmer/in Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen sind.

Da es ja auch in den vorangegangenen Jahren bereits Coronaboni gegeben hat und jede Bonuszahlung etwas anders gestaltet war, fassen wir hier kurz zusammen, wie es um die diesjährige „Teuerungsprämie“ steht.

Die Höhe der Teuerungsprämie beträgt € 2.400,00 für alle berufsberechtigten Apotheker/innen, die das ganze Jahr im Volldienst tätig sind und wird vierteljährlich mit jeweils € 600,00 von dem/der Dienstgeber/in ausgezahlt. Teildienstleistende erhalten den aliquoten Teil bzw. vierteljährlich die aliquoten Anteile.

Für Aspirant/innen im Volldienst beträgt der Bonus € 1.800,00 pro Jahr und für die teildienstleistenden Aspirant/innen € 1.200,00. Die Auszahlungsmodalitäten sind die gleichen wie bei den berufsberechtigten Apotheker/innen.

So weit, so klar.

Aus der Rechtsabteilung wissen wir allerdings, dass sich in der Praxis doch noch einige Fragen ergeben, die wir hier anhand von ein paar Beispielen beantworten wollen:

Dienststellenwechsel

Eine Apothekerin im 8/10-Dienst beendet ihr Dienstverhältnis in der Apotheke A mit 31.03.2023 und beginnt am 01.04.2023 ein neues Dienstverhältnis im selben Dienstausmaß bei der Apotheke B. Apotheke A bezahlt mit der Endabrechnung im März € 480,00 Teuerungsprämie aus. Apotheke B bezahlt jeweils mit dem Juni-, dem September- und dem Dezembergehalt ebenfalls € 480,00.

Eine andere Apothekerin arbeitet in der Apotheke C im 5/10-Dienst und in der Apotheke D im 4/10-Dienst, und zwar das ganze Jahr 2023 hindurch. Von der Apotheke C erhält sie mit den Monatsabrechnungen März, Juni, September und Dezember jeweils € 300,00 und von der Apotheke D mit den gleichen Monatsabrechnungen jeweils € 240,00.

Ende der Aspiranz

Ein Aspirant beendet mit Ende Mai sein Aspirantenjahr in der Apotheke E und beginnt direkt im Anschluss in der Apotheke F im 9/10-Dienst als berufsberechtigter Apotheker. Von der Apotheke E bekommt er im März € 450,00 und im Mai € 300,00 mit der Endabrechnung. Von der Apotheke F bekommt er mit dem Junigehalt € 180,00 und im September und Dezember jeweils € 540,00.

Beendigung aufgrund von Pension

Ein Apotheker beendet mit 31.10.2023 sein Dienstverhältnis im 7/10-Dienst und seine Berufslaufbahn, um in Pension zu gehen. Er erhält im März, im Juni und im September jeweils € 420,00 und mit der Endabrechnung im Oktober € 140,00.

Wochenschutz & Karenz

Auch die schwangere Dienstnehmerin, die im 9/10-Dienst arbeitet und am 10. Juni in Wochenschutz geht, bekommt für die Zeit, die sie im Jahr 2023 gearbeitet hat, eine Teuerungsprämie: im März € 540,00 und im Juni € 414,00.

Die Kollegin, die mit 01.10.2023 aus der Karenz im 5/10-Dienst in die Apotheke zurückkehrt, bekommt mit dem Dezembergehalt € 300,00 an Teuerungsprämie ausgezahlt.

Vertretungen

Und schließlich eine „Springerin“, die im Februar eine dreiwöchige Leitervertretung macht, erhält mit der Abrechnung eine Teuerungsprämie von € 138,46 ausgezahlt. Für die Krankenvertretung im März, ein Monat im 6/10-Dienst, bekommt sie € 120,00.

Abschließend sei darauf verwiesen, dass es sich bei der angeführten Teuerungsprämie 2023 um eine kollektivvertragliche Vereinbarung handelt, die ausgezahlt werden muss. Für das Jahr 2022 gab es keine derartige kollektivvertragliche Verpflichtung, jedoch konnten Apothekenbetriebe freiwillig sozialversicherungs- und lohnsteuerfreie Boni auszahlen und könnten diese Möglichkeit nach wie vor, in Form einer Gehaltsaufrollung nutzen.

Für weitere Fragen zu diesem oder ähnlichen Themen des Arbeits-, Sozial- oder Steuerrechts steht den Mitgliedern des VAAÖ dessen Rechtsabteilung immer gerne zur Verfügung!

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