Recht & Service

Unsere RechtsexpertInnen beraten und betreuen Sie in allen arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten. Als Mitglied haben Sie die erfahrensten VertreterInnen und BeraterInnen an Ihrer Seite.

Kollektivvertrag & Bezüge

Hier finden Sie die aktuellsten Versionen des Kollektivvertrages, Dienstvertrages und Nützliches die Bezüge pharmazeutischer Fachkräfte betreffend. Sollten Sie Unterlagen aus vergangenen Jahren benötigen, können Sie diese jederzeit in unserer Verbandskanzlei anfordern.

Leitfäden

Nachfolgend finden Sie eine kostenlose Vorschau unserer umfassenden Leitfäden. Um weiterzulesen, benötigen Sie eine aufrechte VAAÖ-Mitgliedschaft.

Noch kein Mitglied? Treten Sie jetzt bei!
Bereits Mitglied? Fordern Sie jetzt Ihr vollständiges Exemplar an!

FAQ ARBEITSRECHT

Wir beantworten die wichtigsten Fragen!

Hier finden Sie eine Auswahl an häufig gestellten arbeitsrechtlichen Fragen.
Bitte nutzen Sie auch unser Angebot an Beratungen und wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen direkt an unsere BeraterInnen und SpezialistInnen.

Entlohnung

+ Warum muss ich meinem/meiner Dienstgeber/in jeden Monat Geld zurück überweisen
→ Sie bekommen jedes Monat Ihr Gehalt von der Pharmazeutischen Gehaltskasse, abhängig von Ihrer Gehaltsstufe plus allfälliger Familienzulagen, direkt überwiesen, nachdem lediglich die Mitgliedsbeiträge zur Österreichischen Apothekerkammer, Pharmazeutischen Gehaltskasse und Österreichischem Apothekerverband abgezogen worden sind. Allerdings müssen Sie auch für Ihr Gehaltskassengehalt Sozialversicherung und die Lohnsteuer bezahlen – das erfolgt über die Betriebsabrechnung, gemeinsam mit der Abrechnung der Ausgleichszulage und allfälliger Mehrdienstleistungen.

→ Wenn Sie sich in einer hohen Gehaltsstufe befinden, haben Sie auch hohe Abgaben, die gegebenenfalls höher sind als die Beträge, die Sie von Ihrem/Ihrer Dienstgeber/in zu bekommen haben, es ergibt sich also rechnerisch ein Minus, das Sie zurück überweisen müssen.
+ Wie werden Bereitschaftsdienste an Sonn- und Feiertagen entlohnt?
→ Bereitschaftsdienste am Tag werden laut Kollektivvertrag unabhängig vom Wochentag immer gleich entlohnt und zwar grundsätzlich mit 1:1 Zeitausgleich. Es kann zwischen Dienstgeber/in und Dienstnehmer/in aber auch die Bezahlung vereinbart werden, im Jahr 2021 stehen pro Stunde € 48,50 zu (Apothekergrundstunde + 50%). Einzelvertraglich kann eine bessere Bezahlung vereinbart werden.
+ Kann ich für die Leistung eines Nachtdienstes auch Zeitausgleich nehmen?
→ Ist es der Wunsch des/der Dienstnehmers/Dienstnehmerin, kann ein Zeitausgleich von drei Stunden als Abgeltung des Grundlohnes erfolgen, der Zuschlag jedoch ist jedenfalls auszuzahlen. Für den Zuschlag entfällt in diesem Fall die Steuerbegünstigung, die nur besteht, wenn auch ein Grundlohn ausgezahlt wird.
+ Wie wird der Wert einer Überstunde berechnet?
→ Berechnet wird der Zuschlag (50% werktags bis 20:00 Uhr und ab 6:00 Uhr, 100% während der Nacht und an Sonn- und Feiertagen) ausgehend von der individuellen Grundstunde, die aus allen laufenden Bezügen (Gehaltskassengehalt, Familienzulagen, Ausgleichszulage, betriebliche Überzahlung und sonstige Zulagen) errechnet wird, indem das monatliche Gehalt auf Volldienst hochgerechnet und durch 160 geteilt wird. Die Grundstunde, sofern sie nicht durch Meldung bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse abgegolten ist, muss - wie oben berechnet - neben dem Zuschlag ausbezahlt werden.
+ Soll ich zustimmen, dass mein Gehaltskassengehalt zukünftig an den Betrieb ausgezahlt wird?
→ Normalerweise zahlt Ihr/e Dienstgeber/in die Umlage an die Pharmazeutische Gehaltskasse, die Ihnen je nach der Gehaltsstufe, in der Sie sich befinden, den entsprechenden Betrag zuzüglich der Familienzulagen und abzüglich der Mitgliedsbeiträge zur Pharmazeutischen Gehaltskasse, Österreichischen Apothekerkammer und VAAÖ, auszahlt. Die Sozialversicherung und die Lohnsteuer, die für Ihr gesamtes Gehalt fällig werden, berechnet und bezahlt der Betrieb, dafür steht ihm die Ausgleichszulage, sonstige Zulagen sowie allfällige Mehrdienstleistungsentlohnungen zur Verfügung. Sind die betrieblichen Gehaltsbestandteile niedriger als die bezahlte Sozialversicherung und Lohnsteuer, kommt es zu einer Rückzahlung an den Betrieb. Manchen Dienstnehmer/innen ist das unangenehm. Wenn Sie zustimmen, dass die Pharmazeutische Gehaltskasse statt an Sie an den Betrieb überweist, erhalten Sie Ihr Geld jedenfalls später, da es ja den Umweg über den Betrieb geht. Sollte der Betrieb verspätet abrechnen, erhalten Sie Ihr gesamtes Gehalt nochmal später. Außerdem haben Sie für den Fall der Beanstandung einer fehlerhaften Abrechnung nicht mehr die Möglichkeit eine allfällige Rückzahlung an den Betrieb von der Korrektur der Abrechnung abhängig zu machen. Auch im (bei Apotheken seltenen) Fall eines Konkurses / Zahlungsunfähigkeit des Betriebes, sind Sie in der besseren Position, wenn Sie Ihr Gehalt direkt von der Pharmazeutischen Gehaltskasse ausgezahlt bekommen.

Arbeitszeit

+ Stimmt es, dass man nach 6 Stunden Arbeit eine Pause machen muss?
→ Wenn Sie an einem Tag mehr als 6 Stunden arbeiten, müssen Sie eine mindestens eine halbe Stunde dauernde Pause machen, die muss aber nicht nach den 6 Stunden erfolgen. Eine Pause muss vielmehr die Arbeitszeit unterbrechen, darf also nicht am Anfang oder am Ende liegen.
+ Was versteht man unter einem „Verlängerten Dienst“?
→ Da ein normaler Nachtdienst mit 14 Stunden bereits die erlaubte tägliche Höchstarbeitszeitgrenzen überschreitet, gibt es in Apotheken ebenso wie in Krankenhäusern eine erlaubte Höchstarbeitszeit von 25 Stunden, wenn mindestens 1/3 dieser Zeit in Bereitschaft verbracht wird. Danach muss der/die Dienstnehmer/in allerdings nach Hause und eine verlängerte Ruhezeit einhalten.
+ Wie lange dauert die tägliche Ruhezeit?
→ Nach Ende der täglichen Arbeitszeit ist eine Ruhezeit von zumindest 11 Stunden einzuhalten, während der nicht gearbeitet werden darf. Erst nach Ablauf dieser 11 Stunden darf der/die Dienstnehmer/in wieder zur Arbeit eingesetzt werden.

→ Nach einem Verlängerten Dienst muss die tägliche Ruhezeit (11 Stunden) um so viele Stunden verlängert werden, wie der Dienst länger als 13 Stunden gedauert hat, mindestens um 11 Stunden. Die verlängerte Ruhezeit nach einem verlängerten Dienst beträgt daher immer 22 Stunden, nur bei einem 25 Stundendienst sind es 23 Stunden.
+ Wie wird die Kassaabrechnung nach Schließung der Apotheke um 18 Uhr bewertet?
→ Kassaabschlussarbeiten, die nach dem offiziellen Dienstende erbracht werden, sind zu bezahlende Arbeitszeit. Grundsätzlich beträgt die Normalarbeitszeit acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche und liegt von Montag bis Freitag zwischen 07:30 Uhr und 18:30 Uhr, sowie an Samstagen zwischen 07:30 Uhr und 12:00 Uhr. Alle Zeiten, die außerhalb dieser Grenzen liegen, sind als Überstunden zu werten und mit den Überstundenzuschlägen auszubezahlen.

→ Sollten Sie an diesem Tag weniger als 8 Stunden gearbeitet haben und auch die wöchentliche Normalarbeitszeitgrenze nicht überschritten haben, ist es jedenfalls zuschlagsfreie Normalarbeitszeit. Handelt es sich um die 9. Arbeitsstunde an diesem Tag, so ist diese dann eine zuschlagspflichtige Überstunde, wenn keine Vereinbarung zur anderen Verteilung der Normalarbeitszeit (§4 AZG) bzw. eines Durchrechnungszeitraums einzelvertraglich getroffen wurde.
+ Ich arbeite Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und soll jetzt eine Druchrechnungsvereinbarung unterschreiben. Was bedeutet das?
→ Eine Durchrechnungsvereinbarung dient der Durchrechnung der Normalarbeitszeit. Wenn Sie also in manchen Wochen nur 8 Stunden und in anderen Wochen dafür 16 Stunden arbeiten würden, ergäbe sich in der Durchrechnung ein Dienstausmaß von 12 Stunden, also 3/10. Der Kollektivvertrag für Pharmazeutische Fachkräfte erlaubt eine Durchrechnung der Normalarbeitszeit bis zu 26 Wochen, wobei in einzelnen Wochen bis zu 44 Stunden und an einzelnen Tagen bis zu 9 Stunden gearbeitet werden kann, ohne dass Überstundenzuschläge fällig werden. Gibt es allerdings eine fixe Diensteinteilung mit täglich 4 Stunden, kann von einer „Durchrechnung“ nicht gesprochen werden, sollten in diesem Fall Mehrstunden geleistet werden, so gelten die Normalarbeitszeitgrenzen von 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich und was darüber hinausgeht, ist mit Überstundenzuschlag zu bezahlen.

Urlaub

+ Wie wird mein Resturlaub bei Urlaubskonsum in unterschiedlichen Dienstausmaßen berechnet?
→ Die Urlaubsberechnung erfolgt im Dienstausmaß des Verbrauchszeitraumes, entsprechend der aktuellen Diensteinteilung. Der Jahresurlaub von 5 bzw. 6 Wochen wird durch die unterschiedlichen Meldungen nicht erhöht oder verringert. Konsumiert man daher beispielsweise 3 Wochen Urlaub im 6/10 Dienst (3 Arbeitstage pro Woche) und 2 Wochen im 5/10 Dienst (2,5 Arbeitstage pro Woche), ist der Jahresurlaub von 5 Wochen verbraucht.

→ Ein allfälliger Resturlaub am Ende eines Urlaubsjahres wird in Wochen ausgedrückt, mit dem durchschnittlichen Dienstausmaß des Urlaubsjahres in Arbeitstage umgerechnet und auf halbe Tage aufgerundet.

→ War ein/e Dienstnehmer/in daher beispielsweise 6 Monate im Volldienst und 6 Monate im 8/10 Dienst beschäftigt und hat insgesamt 3 Wochen Urlaub verbraucht, ist der verbleibende Resturlaub von 2 Wochen mit dem durchschnittlichen Dienstausmaß von 9/10 umzurechnen. Es werden daher 9 Urlaubstage weitergeschrieben.

Schwangerschaft, Mutterschutz und Karenz

+ Darf/Muss ich während der Schwangerschaft Nachtdienste absolvieren?
→ Gemäß § 6 Mutterschutzgesetz dürfen werdende und stillende Mütter von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr nicht beschäftigt werden. Mit Bekanntgabe Ihrer Schwangerschaft dürfen Sie daher keine Nachtdienste mehr leisten.

→ § 14 des Mutterschutzgesetzes stellt klar: Wenn dieses relative Beschäftigungsverbot eine Änderung der Beschäftigung im Betrieb erforderlich macht, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf das Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst gleich kommt, den sie während der letzten 13 Wochen des Dienstverhältnisses vor dieser Änderung bezogen hat. Weiters wird klargestellt, dass diese Regelung auch dann gilt, wenn sich durch die Änderung der Beschäftigung der Dienstnehmerin eine Verkürzung der Arbeitszeit ergibt. Es ist der Berechnung des Entgeltes die Arbeitszeit zugrunde zu legen, die für die Dienstnehmerin ohne Änderung der Beschäftigung gelten würde.

→ Zusammenfassend ist daher zu sagen, dass Sie den Nachtdienst monatlich, den Sie leisten würden, wenn Sie nicht schwanger geworden wären, bezahlt bekommen müssen.
+ Ich bin in Karenz und möchte etwas dazuverdienen. Geht das?
→ Wichtig ist die Unterscheidung von Kinderbetreuungsgeld als Geldleistung und Karenz, die das Dienstverhältnis betrifft, und die jeweils unterschiedlichen Zuverdienstmöglichkeiten.

Karenz:

→ Beschäftigungen während der Karenz sind grundsätzlich nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze möglich. Für diesen Fall ist ausnahmsweise die 1/10 Meldung bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse möglich. Achtung: Bereits ab der I. Gehaltsstufe kann auch bei einer 1/10 Meldung, beispielsweise durch eine Überzahlung oder das Leisten von Nachtdiensten, die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werden. Bei einer Überschreitung der Grenze gilt die Karenz als beendet.

→ Eine Ausnahme bilden Urlaubs- oder Krankenvertretung bis maximal 13 Wochen im Kalenderjahr, da ist es erlaubt, über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus zu arbeiten. Die 13 Wochen sind auf die in das Kalenderjahr fallenden Zeiten der Karenz zu aliquotieren. Mit Zustimmung des/der Dienstgebers/Dienstgeberin kann auch bei einem/einer anderen Dienstgeber/in gearbeitet werden, ohne, dass die Karenz dadurch endet.

Kinderbetreuungsgeld:

→ Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld können Sie bis zu € 6.800,00 im Jahr dazuzuverdienen, bei den Pauschalvarianten des Kinderbetreuungsgeldes liegt die Zuverdienstgrenze bei € 16.200,00 im Jahr. Wird nicht das gesamte Kalenderjahr lang Kinderbetreuungsgeld bezogen, wird der Zuverdienst entsprechend hochgerechnet. Dafür werden sämtliche Monate herangezogen, in denen das ganze Monat hindurch Kinderbetreuungsgeld bezogen wird. Monate mit nur einem teilweisen Kinderbetreuungsgeldbezug werden aus der Berechnung herausgenommen. Wird die erlaubte Zuverdienstgrenze überschritten, muss man damit rechnen, dass der übersteigende Betrag zurückgefordert wird.

Beendigung eines Dienstverhältnisses

+ Ich möchte mein Dienstverhältnis beenden. Welche Fristen habe ich zu beachten?
→ Falls Sie in Ihrem Dienstvertrag (bitte kontrollieren!) nichts anderes vereinbart haben, können Sie unter Berücksichtigung einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten kündigen. Wenn das Dienstverhältnis am 30. Juni enden soll, muss die Kündigung somit spätestens am 31. Mai dem/der Dienstgeber/in bekannt gegeben worden sein. Um sicher zu gehen, kann man einen eingeschriebenen Brief (rechtzeitig!) an den Apothekenbetrieb schicken.
+ Mein/e Dienstgeber/in hat die Kündigung ausgesprochen. Wann endet mein Dienstverhältnis?
→ Das Dienstverhältnis endet zum von dem/der Dienstgeber/in angegebenen Zeitpunkt. Die Kündigungsfrist (Zeit die mindestens zwischen Ausspruch der Kündigung und Ende des Dienstverhältnisses vergehen muss) die der/die Dienstgeber/in einzuhalten hat, ist von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig. Sie beträgt bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von:

unter 2 Jahren = 6 Wochen, zwischen 2 und 5 Jahren = 2 Monate, zwischen 5 und 15 Jahren = 3 Monate, zwischen 15 uns 25 Jahren = 4 Monate und nach über 25 Jahren = 5 Monate.

Die Vereinbarung einer längeren (nicht aber kürzeren) Frist im Dienstvertrag ist zulässig.

→ Dem/der Dienstgeber/in stehen grundsätzlich die vier Quartalsenden als Kündigungstermine (Zeitpunkt an dem das Dienstverhältnis tatsächlich enden soll, nicht an dem die Kündigung ausgesprochen wird) zur Verfügung. Im Dienstvertrag kann jedoch vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am 15. oder am Letzten eines Monats endet (dies ist jedoch durch den Kollektivvertrag auf die ersten 5 Jahre des Dienstverhältnisses beschränkt, danach gelten ausschließlich die Quartalsenden). Wurde die Kündigung von dem/der Dienstgeber/in frist- oder terminwidrig ausgesprochen, ist er/sie dem/der Dienstnehmer/in gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet, der Kündigungsentschädigung: Dem/der Dienstnehmer/in ist das Entgelt weiterzubezahlen, das ihm bei ordnungsgemäßer Beendigung zugestanden hätte.
+ Mein Dienstverhältnis wurde beendet. Habe ich während der Kündigungsfrist Anspruch auf Freizeit?
→ Der Kollektivvertrag für Pharmazeutische Fachkräfte sieht vor, dass dem/der Dienstnehmer/in während der Kündigungsfrist auf sein/ihr Verlangen wöchentlich mindestens 8 Arbeitsstunden freizugeben sind, bei Kündigung durch den/die Dienstnehmer/in mindestens 4 Stunden. Teildienstleistenden gebührt der dem Dienstausmaß entsprechende aliquote Teil der gesamten Freistellungszeit, wobei auf halbe Arbeitstage aufgerundet wird. Wurde bereits Urlaub vereinbart, entfällt der Anspruch für diese Woche(n).

→ Der/die Dienstnehmer/in hat nur dann Anspruch auf Freistellung während der Kündigungsfrist, wenn er/sie diesen bei dem/der Dienstgeber/in, am besten schriftlich, im Vorhinein geltend macht und terminlich festlegt. Kann die verlangte Freizeit aus betrieblichen Gründen nicht konsumiert werden, ist sie in der Endabrechnung in Form einer Urlaubsersatzleistung auszubezahlen.
+ Mein Dienstverhältnis endet mit viel offenem Urlaub. Kann ich auf dessen Verbrauch bestehen?
→ Zur Konsumation von Urlaub bedarf es immer einer Urlaubsvereinbarung, auch am Ende des Dienstverhältnisses. Dabei sind einerseits die Erholungsbedürfnisse des/der Dienstnehmers/Dienstnehmerin zu beachten, andererseits darf ein/e Dienstgeber/in einen Urlaubswunsch nur aus betrieblicher Notwendigkeit ablehnen. Endet das Dienstverhältnis bevor der gesamte Urlaub konsumiert worden ist, so muss der nicht verbrauchte Urlaub, allerdings nur der dem verkürzten Urlaubsjahr entsprechende aliquote Teil, in Form einer Urlaubsersatzleistung ausgezahlt werden.

Betriebsübergang

+ Was muss ich als Dienstnehmer/in bei einem Betriebsübergang beachten?
→ Geht ein Betrieb auf einen neuen Inhaber über, so tritt dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Das bedeutet, dass die Dienstverträge so bestehen bleiben müssen, wie sie im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehen. Jede von dem/der Dienstgeber/in gewünschte Änderung der bisherigen Arbeits- und Entlohnungsbedingungen muss mit den Arbeitnehmer/innen verhandelt werden. Stimmen diese einer Änderung nicht zu, bleibt alles beim Alten.
+ Darf der/die neue Dienstgeber/in die bestehenden Dienstverhältnisse kündigen?
→ Eine in Zusammenhang mit einem Betriebsübergang ausgesprochene Kündigung ist rechtlich unwirksam. Dabei ist im Gesetz kein Zeitraum genannt für den der Kündigungsschutz gilt, es darf nur kein Zusammenhang zwischen dem Betriebsübergang und der Kündigung bestehen. Je näher eine Kündigung zeitlich beim Betriebsübergang liegt, desto eher wird ein Zusammenhang vermutet.

Krankenhausapotheker/innen

+ Bekomme ich als Leiter/in einer Krankenhausapotheke auch eine Funktionszulage?
→ Sofern die Apotheke über eine Bewilligung gemäß § 63 Arzneimittelgesetz verfügt und diese auch betreibt, haben der Qualitätsmanagementbeauftragte (§5 Abs 3 AMBO), die sachkundige Person (§7 AMBO), der Herstellungsleiter (§8 AMBO), der Kontrolllaborleiter (§9 AMBO) bzw. die fachkundige Person (§10 AMBO) Anspruch auf eine Funktionszulage. Übt der/die Apothekenleiter/in eine dieser Funktionen aus und sind auch die übrigen Voraussetzungen für die Funktionszulage gegeben, erhält er/sie die Leiterzulage und die Funktionszulage nebeneinander. Übt ein/e Dienstnehmer/in mehrere Funktionen aus, so erhält er/sie allerdings nur einmal eine Funktionszulage.
+ Was versteht man unter Qualifikationszulage?
→ Apotheker/innen, die die Zusatzausbildung zum Krankenhausapotheker aHPh gemacht haben, bekommen eine Zulage in der Höhe von 40% der Ausgleichszulage (2021: € 528,80), wenn sie im Volldienst beschäftigt sind, andernfalls den aliquoten Teil.