Corona

Herunterfahren der Covid-Maßnahmen

Wie wirken sich die neuen Regelungen auf die Apotheken aus?

Wie in den Medien bereits ausführlich berichtet wurde, plant die Bundesregierung weitgehende Öffnungsschritte. So wurde bereits die 2G-Regel (Genesen oder Geimpft) als Zugangsbeschränkung bei Zusammenkünften, Kulturveranstaltungen, Beherbergungsbetrieben und der Gastronomie auf eine 3G-Regel erweitert, also auch für Nichtgeimpfte oder Genesene, aber Getestete (Achtung Wien bleibt einstweilen bei der Gastronomie bei 2G).

Für die Tätigkeit in Apothekenbetrieben ergeben sich vorerst keine Änderungen: Kund/innen haben, soweit sie nicht über eine ärztliche Ausnahmebescheinigung verfügen, eine FFP2-Maske zu tragen. Am Arbeitsplatz gilt nach wie vor die 3G-Regel: der Arbeitsort darf nur von Dienstnehmer/innen betreten werden, die genesen oder geimpft sind oder über einen negativen nicht mehr als 24 Stunden alten Antigentest oder nicht mehr als 72 Stunden (in Wien 48 Stunden) alten PCR-Test verfügen.

Beim Betreten des Arbeitsortes ist eine FFP2-Maske zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt ausgeschlossen ist oder sonstige Schutzmaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos ergriffen wurden. Als derartige Schutzmaßnahmen gelten das Aufstellen von Trennwänden bzw. Plexiglasscheiben oder auch die Bildung von festen Teams. Bezüglich des Maskentragens und des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr  (z. B.: 2G)  können in begründeten Fällen auch strengere Regelungen vorgesehen werden.

Besteht eine Verpflichtung zum Maskentragen, haben die Dienstnehmer/innen einer Apotheke Anspruch auf eine 10-minütige Unterbrechung nach 2-stündiger Tätigkeit mit Maske.

Ab 05.03.2022 soll es zu weiteren Öffnungsschritten kommen, deren rechtliche Grundlage allerdings noch nicht veröffentlicht worden ist. Angeblich soll es dann in weiten Bereichen gar keine Einschränkungen mehr geben und auch die Maskenpflicht fast überall fallen – nicht jedoch unter anderem in Apotheken.

Wir halten Sie auf dem Laufenden und werden Sie umgehend informieren, sobald die neuen Maßnahmen rechtsverbindlich veröffentlicht worden sind.

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