Corona Rechtliche Artikel

Verlängerung der Sonderbetreuungszeit bis 31.12.2022

Die Sonderbetreuungszeit gewährt DienstnehmerInnen einen Freistellungsanspruch zur Betreuung ihres Kindes, wenn dieses aufgrund einer geltenden Corona-Regelung die Kinderbetreuungseinrichtung nicht betreten darf.

Die Sonderbetreuungszeit wurde erstmals im Jahr 2020 eingeführt und hat bis dato sechs Phasen durchlaufen. Der Sozialausschuss des Nationalrats hat nunmehr am 27.09.2022 die Verlängerung der Sonderbetreuungszeit beschlossen und dessen Runde eingeläutet. Die Sonderbetreuungszeit gilt nun rückwirkend von 05.09.2022 bis Ende des Jahres.

Rechtliche Voraussetzungen

Seit 01.08.2022 wurde die Pflicht zur Absonderung durch eine bis zu zehn Tage andauernde Verkehrsbeschränkung ersetzt. Die Sonderbetreuungszeit kann daher von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern für (auch symptomfreie) Kinder, für die eine Betreuungspflicht besteht, in Anspruch genommen werden, wenn diese aufgrund einer Corona-Erkrankung die Schule, den Kindergarten oder andere Kinderbetreuungseinrichtungen aufgrund geltender Verkehrsbeschränkungen nicht besuchen können; dies trifft auch für Volksschulen, Krabbelstuben und Tageseltern-Gruppen zu.

Selbiges gilt auch für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, wenn sie wegen der (teilweisen) Schließung von Kinderbetreuungseinrichtungen diese nicht besuchen dürfen, während für Menschen mit Behinderungen, für welche eine Betreuungspflicht besteht, ähnliche Voraussetzungen geschaffen wurden.

Anspruchsdauer, einseitige Geltendmachung

Die Sonderbetreuungszeit kann bis zu einer Gesamtdauer von drei Wochen pro Elternteil – ohne Zustimmung der Dienstgeberin/des Dienstgebers – einseitig geltend gemacht werden. Auch DienstnehmerInnen auf geringfügig beschäftigter Basis (z.B. im 1/10-Dienstausmaß) können die Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen. Zudem kann die Sonderbetreuungszeit halbtags, tage- oder wochenweise konsumiert werden.

Umwandlung bereits gewährter Freistellungen

in eine Sonderbetreuungszeit, Regressanspruch der Dienstgeberin/des Dienstgebers Die rückwirkende Geltendmachung der Sonderbetreuungszeit bis zum 5.9.2022, ermöglicht die Umwandlung von bereits gewährten Dienst- und Pflegefreistellungen in eine Sonderbetreuungszeit. Sollte daher ein/e DienstnehmerIn seit dem 5.9.2022 eine Dienst- oder Pflegefreistellung zur Betreuung seines/ihres, an Corona erkrankten Kindes in Anspruch genommen und die Voraussetzungen für eine Sonderbetreuungszeit vorgelegen haben, kann die betreffende Freistellung rückwirkend in eine Sonderbetreuungszeit umgedeutet werden.
Dies bringt auch Vorteile für die Dienstgeberin/den Dienstgeber, da sie/er gegenüber dem Bund einen Regressanspruch auf Vergütung des in der Sonderbetreuungszeit an die Dienstnehmerin/den Dienstnehmer ausbezahlten Entgelts hat.

Keine freiwillige Sonderbetreuungszeit mehr

Bis in Phase 6 bestand für DienstnehmerIn und DienstgeberIn die Möglichkeit, eine „freiwillige“ Sonderbetreuungszeit zu vereinbaren. Freiwillig deshalb, weil eine Sonderbetreuungszeit nur mit Zustimmung der Dienstgeberin/des Dienstgebers zustande kommen kann, wenn die Voraussetzungen für eine einseitige Geltendmachung nicht vorliegen. Die dadurch anfallenden Lohnkosten wurden der Dienstgeberin/dem Dienstgeber durch den Bund ersetzt. Für eine solche Vereinbarungsmöglichkeit besteht nun laut den Gesetzeserläuterungen kein Bedarf mehr, weshalb diese Möglichkeit abgeschafft wurde.

Sonderbetreuungszeit versus Dienst- und Pflegefreistellung

Im Falle eines coronaerkrankten, pflegebedürftigen Kindes können u.a. sowohl die Voraussetzungen für eine Sonderbetreuungszeit als auch für eine Pflegefreistellung erfüllt sein. Hierzu stellen die Gesetzeserläuterungen klar, dass beide Ansprüche unabhängig nebeneinander bestehen, und es daher der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer überlassen bleibt, welchen Freistellungsgrund sie/er geltend macht. Aus Plausibilitätsgründen bietet sich jedoch an, zuerst die Sonderbetreuungszeit in Anspruch zu nehmen, um sich bei Eintritt eines späteren, ähnlich gelagerten Anlassfalles (z.B. neuerliche Erkrankung des Kindes) auf die anderen Dienstfreistellungsgründe berufen zu können.

Relevanz auch für systemrelevante Berufsgruppen und alleinerziehende DienstnehmerInnen

Zuletzt wird noch klargestellt, dass die Sonderbetreuungszeit auch von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in systemrelevanten Berufen – ebenso pharmazeutischen Fachkräften – und von Alleinerziehenden uneingeschränkt in Anspruch genommen werden kann.

Bei Fragen zu diesem und anderen arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Themen, steht Ihnen unsere Rechtsabteilung mit Rat & Tat zur Verfügung.

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