Corona Rechtliche Artikel

Die neuen Covid-19-Bestimmungen

Weit über hundert Maßnahmen-Verordnungen sind im Zusammenhang mit dem Covid-19-Virus bereits erlassen worden, sodass es immer schwerer wird, den Überblick zu wahren.

Die letzte Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 ist mit heutigem Tag in Kraft getreten und enthält die folgenden Maßnahmen:

Seit 24.03.2022 gilt wieder eine generelle FFP2-Maskenpflicht in allen geschlossenen Räumlichkeiten, wie in den öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Handel, bei körpernahen Dienstleistern (z. B. Friseur), der Gastronomie (auf dem Weg zum Sitzplatz), Beherbergungsbetrieben (z. B. Hotels) oder dem Arbeitsplatz. Im privaten Wohnbereich besteht nach wie vor keine Maskenpflicht.

Am Arbeitsplatz, sohin auch in den Apothekenbetrieben, entfällt die FFP2-Maskenpflicht für die Dienstnehmer/innen nur, wenn durch sonstige geeignete Maßnahmen (z. B: Installation von Plexiglasscheiben, Bilden von zwei Teams) das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Da das Anbringen von Trennwänden zwischen den Dienstnehmer/innen in Apothekenbetrieben sowohl technisch als auch organisatorisch nicht möglich ist, entfällt die FFP2-Maskenpflicht nur dann, wenn gesonderte Teams gebildet werden. Da Apotheker/innen aufgrund ihrer Vorreiterrolle im Gesundheitswesen aber eine gewisse Vorbildwirkung gegenüber den Kund/innen einnehmen, empfiehlt sich das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske für alle Apothekenangestellten.

Es gilt auch weiterhin, dass bei einer Verpflichtung zum Maskentragen, die Dienstnehmer/innen einer Apotheke Anspruch auf eine zehnminütige Unterbrechung nach zweistündiger Tätigkeit mit Maske haben.

Im Bereich der Nachtgastronomie hat nunmehr der/die Veranstalter/in bei Zusammenkünften ab 100 Personen die Wahlmöglichkeit, ob er/sie auf eine FFP2-Maskenpflicht besteht oder stattdessen einen 3G-Nachweis verlangt.

Auch bei der Absonderung von an Covid-19 Erkrankten bestimmt die Verordnung einen verkürzten Absonderungszeitraum:

Die Absonderung gilt ab dem 5. Tag der Absonderung als beendet, wenn seit mindestens 48 Stunden keine Symptome mehr vorliegen. Es sind jedoch für weitere fünf Tage Verkehrsbeschränkungen einzuhalten, die da wären:

  • die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske oder höherwertigen Maske bei Kontakt mit anderen Personen; dies gilt auch im privaten Wohnbereich
  • das Meiden von Großveranstaltungen (z. B. Theater, Sportveranstaltungen), vulnerablen Settings (z. B. Pflegeanstalten) und der Gastronomie; dies gilt jedoch nicht für den Ort der beruflichen Tätigkeit
  • das Verbot zum Betreten von Einrichtungen bzw. zur Ausübung von Aktivitäten, bei denen nicht durchgehend eine FFP2-Maske bzw. ein Mund-Nasen-Schutz getragen wird (z. B. im Fitnesscenter)

Der Ort der beruflichen Tätigkeit darf grundsätzlich betreten werden, wenn durchgehend eine FFP2-Maske getragen und die Einhaltung sonstiger geeigneter Schutzmaßnahmen (z. B. Einhalten eines Mindestabstandes) möglich ist.

Die genannten Verkehrsbeschränkungen können vorzeitig aufgehoben werden, wenn ein negativer PCR-Test oder ein CT-Wert von über 30 vorliegt. Wenn der CT-Wert jedoch unter 30 liegt, muss die Verkehrsbeschränkung bis zum Ablauf von fünf Tagen oder bis zum Erreichen eines CT-Wertes von über 30 aufrechterhalten werden.

Bei weiteren arbeits-, sozial- oder steuerrechtlichen Fragen ist unsere Rechtsabteilung montags bis freitags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr jederzeit für Sie erreichbar!

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