Corona Rechtliche Artikel

Beinahe-Ende aller Covid-Maßnahmen

Was ändert sich in den Apotheken?

Wie in den Medien bereits ausführlich berichtet wurde, werden trotz exorbitanter Zahlen an Neuinfektionen nun fast alle Covid-Maßnahmen zurückgenommen. Geblieben ist die FFP2-Maskenpflicht in einigen Bereiche, so auch in den Apotheken.

Achtung: Wien geht wie so oft in dieser Pandemie einen strengeren Sonderweg: Es bleibt einstweilen bei der Gastronomie bei 2G und im gesamten Handel bei einer FFP2-Maskenpflicht.

Für die Tätigkeit in Apothekenbetrieben ergeben sich somit vorerst kaum Änderungen: Kund/innen haben, soweit Sie nicht über eine ärztliche Ausnahmebescheinigung verfügen, eine FFP2-Maske zu tragen.

Am Arbeitsplatz fällt die 3G-Regel, also auch für die Dienstnehmer/innen in den Apotheken.

Für den Arbeitsort wird in der neuen Verordnung ausdrücklich auf das Arbeitnehmerschutzgesetz verwiesen: Von Seiten der Dienstgeber/innen müssen somit weiterhin Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen ergriffen werden, wie beispielsweise das Aufstellen von Trennwänden bzw. Plexiglasscheiben oder das Tragen einer Maske, wenn keine Schutzwände errichtet werden können. Es können auch strengere Vorsichtsmaßnahmen innerbetrieblich vereinbart werden.

Es gilt auch weiterhin, dass bei einer Verpflichtung zum Maskentragen, die Dienstnehmer/innen einer Apotheke Anspruch auf eine 10-minütige Unterbrechung nach 2-stündiger Tätigkeit mit Maske haben.

Ungeklärt bleibt, welche arbeitsrechtlichen Folgen ein Verstoß gegen die seit 01.02.2022 geltende Impfpflicht nach sich ziehen können.

Wir halten Sie auf dem Laufenden und werden Sie umgehend informieren, sobald es hierzu neue Informationen geben wird.

Foto (c) Shutterstock / Andrea Tosi