Verkehrsbeschränkungen statt Quarantäne
Trotz hoher Infektionszahlen hat die Regierung die aktuellen Absonderungsbestimmungen aufgehoben und durch Verkehrsbeschränkungen für infizierte Personen ersetzt. Durch diese Maßnahmen sollen weitreichende Personalausfälle – so auch in Apothekenbetrieben – hintangehalten werden. Es ist damit ein neues Kapitel in der schon unsäglichen langen Saga der Pandemiebekämpfung eröffnet worden!
Die Rechtsabteilung des VAAÖ hat die aktuellen Maßnahmen für Sie zusammengefasst, welche mit 01.August.2022 in Kraft treten:
Jede Person, welche sich mit Corona infiziert, unterliegt ab dem Zeitpunkt der positiven Testung umfassenden Verkehrsbeschränkungen. Erfolgt die positive Testung mittels eines Antigen-Tests, muss das Ergebnis durch einen anschließenden PCR-Test bestätigt werden. Ist der PCR-Test jedoch trotz positiven Antigentests negativ, enden die Verkehrsbeschränkungen mit sofortiger Wirkung.
Grundsätzlich gelten die Verkehrsbeschränkungen für 10 Tage, wobei 5 Tage nach der Probeentnahme die Möglichkeit zum Freitesten besteht, wenn der CT-Wert ≥ 30 aufweist oder ein negatives PCR-Ergebnis vorliegt.
Für positiv Getestete bedeuten die Verkehrsbeschränkungen die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske im öffentlichen Bereich und in geschlossenen Räumen, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen – im Freien von 2m – nicht eingehalten werden kann. Selbiges gilt bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Dabei ist darauf zu achten, dass Mund und Nase vollkommen von der Maske bedeckt sind, die FFP2-Maske regelmäßig gewechselt wird und in geschlossenen Räumen regemäßig durchgelüftet wird.
Auch im privaten Bereich schreibt die Verordnung eine FFP2-Maskenpflicht vor, wenn Personen aus verschiedenen Haushalten zusammenkommen.
Achtung: in Wien gilt die FFP2-Maskenpflicht weiterhin in allen öffentlichen Verkehrsmitteln und geschlossenen Bahnhofgebäuden, unabhängig vom Infizierten-Status.
Weiters ist positiv Getesteten das Betreten von Alten- und Pflegeheimen, Kranken- und Kuranstalten, Kindergärten und Betreuungseinrichtungen für Kinder unter 11 Jahren untersagt, mit Ausnahme von Mitarbeitern, Betreibern und bestimmten Begleitpersonen z.B. bei Entbindungen.
Der an Corona erkrankte Dienstnehmer im Apothekenbetrieb muss durchgehend eine FFP2-Maske tragen, außer das Infektionsrisiko kann mangels physischen Kontaktes zu anderen Apothekenmitarbeitern oder durch sonstige geeignete Maßnahmen ausgeschlossen werden, was aufgrund der Organisationsstruktur in Apotheken jedoch regelmäßig nicht möglich sein wird. Sollte der Fall eintreten, dass sämtliche Apothekenmitarbeiter positiv getestet wurden, kann auf das Tragen einer FFP2-Maske verzichtet werden. Dies gilt jedoch nicht bei vulnerablen Settings (s.o.), in welchen ausnahmslos eine FFP2-Maske getragen werden muss.
Achtung: Schwangeren Dienstnehmern ist das Tragen einer FFP2-Maske aufgrund des Atemwiderstandes verboten und dürfen im Falle einer positiven Testung den Arbeitsort nicht betreten.
Für Risikogruppen tritt die Risikogruppenverordnung wieder in Kraft, welche eine Freistellung für Risikogruppen einräumt, wenn keine sonstigen geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. Home Office) ergriffen oder der Kontakt zu infizierten Mitarbeitern zur Gänze ausgeschlossen werden kann. In diesem Fall erhält der Dienstgeber seine Kosten zu 100% ersetzt.
All diese Verkehrsbeschränkungen setzen voraus, dass der Dienstnehmer symptomlos ist. Sollten jedoch Symptome auftreten, ist der Dienstnehmer krankzuschreiben, wobei die ärztliche Krankmeldung auch telefonisch erfolgen kann. Auch im Falle der Vereinbarung von Home-Office ist der Dienstnehmer von der Arbeitsverpflichtung befreit, solange die Symptome nicht abgeklungen sind bzw. solange der Krankenstand festgelegt wurde.
Für Personen, welchen bis inkl. 31.07.2022 ein Absonderungsbescheid ausgestellt wurde, treten die Verkehrsbeschränkungen anstatt der Quarantänemaßmaßnahmen in Kraft.
Noch zu erwähnen ist, dass nicht nur für infizierte Erwachsene, sondern auch positiv getestete Kinder ein Betretungsverbot für Kindergarten und Schule gilt. Die in diesem Fall bewährte Regelung zur Sonderbetreuungszeit ist mit 08.07.2022 ausgelaufen, weshalb auf die bestehenden Rechtsvorschriften zurückgegriffen werden muss:
- sind die Kinder symptomfrei und müssen aufgrund ihres Alters zu Hause betreut werden, können Eltern einen Anspruch auf Dienstfreistellung nach § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz pro Anlassfall geltend machen.
- leiden die Kinder an Corona-Beschwerden und sind somit pflegebedürftig, besteht die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von bis zu einer Woche Pflegefreistellung.
Sollten die Symptome nicht binnen einer Woche abgeklungen sein, kann für pflegebedürftige Kinder unter 12 Jahren eine weitere Woche Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden.
Ein allfälliger Kostenersatz für den Dienstgeber für die Ausfallsstunden des Dienstnehmers ist mit Auslaufen der Sonderbetreuungszeit nicht mehr vorgesehen.
Bleiben Sie gesund!
Für nähere Auskünfte zu den aktuellen Corona-Bestimmungen oder anderen arbeits- sozial- oder steuerrechtlichen Themen, steht Ihnen die VAAÖ-Rechtsabteilung unter 01/ 404 14 – 411 mit Rat & Tat zur Seite!
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