Rechtliche Artikel

Der VFGH hat entschieden: Arzneimittel nur aus der Apotheke!

Der Apothekenvorbehalt für Arzneimittel widerspricht nicht dem Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung.

Zum wiederholten Mal hat die Drogeriemarktkette dm den Verfassungsgerichtshof angerufen, um gegen den Apothekenvorbehalt für alle Arzneimittel vorzugehen. Es widerspräche dem Recht auf Erwerbsfreiheit und dem Gleichheitsgrundsatz, dass rezeptfreie Arzneimittel nicht auch in Drogerien abgeben werden dürfen.

In den früheren Verfahren wurde das Begehren immer aus formalen Gründen abgelehnt. Diesmal entschied der Verfassungsgerichtshof aber in der Sache selbst und entschied, dass der Apothekenvorbehalt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Erwerbsfreiheit und keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellt.

Der Apothekenvorbehalt dient mehreren im öffentlichen Interesse liegenden Zielen, insbesondere geht es darum eine funktionierende Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln sicherzustellen. Apotheker/innen unterliegen zahlreichen öffentlich-rechtlichen, standes- und disziplinarrechtlichen Verpflichtungen, die sicherstellen sollen, dass dieses Ziel auch tatsächlich erreicht wird.

Der Verfassungsgerichtshof hat aus den selben Gründen auch keine Bedenken gegen die Beschränkung des Fernabsatzes von nicht rezeptpflichtigen Arzneimitteln auf Apotheken sowie gegen das Verbot der Abgabe solcher Arzneimittel in Selbstbedienung.

Diese Entscheidung des Verfassungsgerichtshof ist natürlich eine riesengroße Erleichterung für die gesamte Apothekerschaft Österreichs und zeigt eines wieder sehr deutlich: Es ist die Person des Apothekers / der Apothekerin auf die es ankommt, wenn es um die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung geht.

Lesen Sie hier den ganzen Text des Vfgh.

Foto (c) Shutterstock / kuray