Sonderbetreuungszeit – neuer Anspruch
Da die „alte“ Regelung mit 9. Juli 2021 ausgelaufen ist und die Zahl der Infektionen aber mit Beginn des Schuljahres wieder in die Höhe schnellten, wurde nun doch, rückwirkend ab 1. September 2021, ein neuerlicher Anspruch auf Sonderbetreuung geschaffen: Sie gilt wieder für Eltern von Kindern bis zu 14 Jahren und Angehörige von Menschen mit besonderem Betreuungsbedarf. Man kann sich im Falle einer Schließung der Schule / Ausfall der Betreuungsperson oder -einrichtung bis zu insgesamt 3 Wochen frei nehmen, wenn keine andere Versorgungsmöglichkeit besteht.
Allerdings kann auch für den Fall, dass ein Kind selbst in Quarantäne muss, weil beispielsweise der Sitznachbar in der Schule positiv auf Covid getestet wurde, und daher zu Hause betreut werden muss, die Sonderbetreuungszeit in Anspruch genommen werden.
Dabei ist zunächst die Pflegefreistellung nach dem Urlaubsgesetz für die Betreuung heranzuziehen. Wurden die eine Woche, beziehungsweise 2 Wochen für Kinder bis 12 Jahren, Pflegefreistellung des laufenden Dienstjahrs bereits aufgebraucht, wird die Sonderbetreuungszeit herangezogen.
Entfällt zwar der reguläre Unterricht, gibt es aber einen Notbetrieb zur Kinderbetreuung, so besteht zwar kein Rechtsanspruch, es kann aber die Sonderbetreuung mit dem Dienstgeber vereinbart werden.
Der Dienstgeber erhält wie bisher 100% der Kosten, die er aufgrund der Entgeltfortzahlung während der Sonderbetreuungszeit aufwendet, bis zur Höchstbeitragsgrundlage vom Staat vergütet, und zwar unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch bestanden hat oder einvernehmlich vereinbart wurde, dass der Dienstnehmer sein Kind zu Hause betreut.
Der Anspruch besteht im Ausmaß von insgesamt 3 Wochen für die Zeit von 1. September bis 31. Dezember 2021.
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