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Motivkündigung und gefährliche Drohung

Die Kündigung eines Dienstnehmers wegen seiner Mitgliedschaft zu einer gewerkschaftlichen Organisation ist rechtswidrig und kann bei Gericht angefochten werden. Die Androhung der Kündigung falls der Dienstnehmer nicht austritt, ist ein Straftatbestand und mit einer Haftstrafe von bis zu einem Jahr bedroht.

Obwohl eine Kündigung in Österreich grundsätzlich nicht begründet werden muss, gibt es gewisse Gründe, die vom Gesetzgeber als so verwerflich angesehen werden, dass die Kündigung ausnahmsweise angefochten werden kann.

Als Anfechtungsgründe nennt das Gesetz insbesondere:

  • verpönte Motive oder
  • Sozialwidrigkeit

Als verpönte Motive für eine Kündigung gelten vor allem:

  • Beitritt oder Tätigkeit in einer Gewerkschaft oder Mitgliedschaft des Arbeitnehmers zu Gewerkschaften
  • Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche durch den Arbeitnehmer
  • Geltendmachung von Ansprüchen wegen Gleichbehandlung

Es genügt, wenn der Arbeitnehmer das Vorliegen eines verpönten Motivs glaubhaft macht und der Arbeitgeber kein anderes nicht verpöntes Motiv ausreichend bescheinigen kann. Bloße Behauptungen des Arbeitgebers genügen nicht. Die Kündigung kann innerhalb von zwei Wochen ab Ausspruch derselben beim Arbeits- und Sozialvericht angefochten werden.

Die Drohung des Dienstgebers, den Dienstnehmer zu kündigen, falls er nicht aus der gewerkschaftlichen Organisation austritt bzw. seine Funktion ebendort zurücklegt, kann auch strafrechtliche Folgen haben. Das Strafgesetzbuch hat hierfür gleich 2 Straftatbestände, die in Frage kommen:

Nötigung

§ 105.
(1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagsätzen zu bestrafen.

Gefährliche Drohung
§ 107.
(1) Wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagsätzen zu bestrafen.

Hintergrund dieser Regelungen ist Art. 12 Staatsgrundgesetz der Österreichischen Bundesverfassung, die das Recht sich zu gemeinsamen Zwecken und Zielen zusammenzuschließen als Grundrecht der Bürger normiert – die Vereinsfreiheit.

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