Aus für FFP2-Masken
Die neue Corona-Verordnung erlaubt ab 1. Juli 2021 die FFP2-Maske gegen einen anliegenden Mund-Nasen-Schutz zu tauschen.
Ein weiterer Schritt in Richtung Normalität: Ab 1. Juli 2021 kann in den meisten Bereichen, in denen zuletzt zwingend vorgeschrieben eine FFP2-Maske getragen werden musste, auf einen Mund-Nasen-Schutz umgestiegen werden, wie wir ihn noch aus dem Vorjahr kennen: er muss ausreichend groß sein, damit Mund- und Nasenbereich vollständig bedeckt ist und eng anliegen. Gesichtsschilder, wie sie letzten Sommer sehr beliebt waren, sind verboten, es sei denn, die Person kann aus medizinischen Gründen keinen MNS tragen.
Das gilt auch in Apotheken: Kunden müssen einen MNS tragen, die Apothekenangestellten müssen ebenfalls einen MNS tragen, es sei denn das Infektionsrisiko wurde durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert, zum Beispiel durch das Aufstellen von Plexiglasscheiben oder die Dienstnehmer weisen nach, dass von Ihnen eine geringere epidemiologische Gefahr ausgeht, sie also geimpft, genesen oder getestet sind – die 3-G-Regel.
Eine Verpflichtung zum Tragen eines MNS besteht für das Apothekenpersonal nur mehr für diejenigen Dienstnehmer, die weder geimpft, noch genesen noch getestet sind (oder die entsprechenden Zeiten der 3-G-Regel überschritten wurden) und wenn keine Plexiglasscheiben zum Kundenbereich hin aufgestellt wurden.
Allerdings kann zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer auch weiterhin vereinbart werden, dass strengere Maßnahmen ergriffen werden und weiterhin Masken getragen werden.
Weiters fällt auch die Personenbeschränkung für den Apothekenverkaufsraum, die sich daraus ergab, dass pro Kunden 10m² zur Verfügung stehen mussten. Es obliegt jedoch dem Leiter der Apotheke weiterhin den Zugang in das Innere der Apotheke einzuschränken.
Ab 22. Juli 2021 sollen weitere Änderungen in Kraft treten, sofern es die Pandemieentwicklung erlaubt.
Ergänzung: Für die Abnahme von Antigentests muss natürlich auch weiterhin die Schutzausrüstung getragen werden!
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