Corona Rechtliche Artikel

Urlaub in Zeiten von Corona

Mehr denn je ist für einen gelungenen Urlaub 2021 eine sorgfältige Planung und die Wahl des richtigen Urlaubsortes Voraussetzung.

Angesichts der bei uns in Österreich und in vielen anderen Orten derzeit niedrigen Infektionszahlen, wünschen sich viele einen „Sommer wie damals“. Ob das gelingt, hängt vor allem davon ab, dass man sich umfassend informiert und entsprechend plant.

• Wie ist die rechtliche Situation am Urlaubsort – Welche Voraussetzungen gibt es für die Einreise, was muss ich am Urlaubsort beachten und mit welchen Restriktionen muss ich vor Ort rechnen?

Nicht nur die Einreisebestimmungen variieren von Land zu Land, auch die Maßnahmen in den einzelnen Gebieten sind unterschiedlich und einem ständigen Wandel unterworfen – je nach Infektionsgeschehen. Es empfiehlt sich daher, nicht nur im Vorfeld, sondern auch kurz vor dem Reiseantritt Informationen über den momentanen Stand der Dinge einzuholen, um keine bösen Überraschungen zu erleben.

Aktuelle Reiseinformationen finden Sie auf der Homepage des Außenministeriums.

Wie ist die rechtliche Situation für die Rückreise nach Österreich?

Auch darüber sollte man sich bereits bei der Reiseplanung Gedanken machen. Denn es gibt auch für die Wiedereinreise nach Österreich erhebliche Unterschiede:

Es kommt darauf an, aus welchem Land man nach Österreich einreist und welche Länder man zuvor besucht hat: Für EU-Staaten und einige andere Länder mit niedrigem Infektionsstatus gilt die 3G-Regel: wer geimpft, genesen oder getestet ist, kann ohne Probleme zurück einreisen.

Bei anderen Ländern, kann es, je nach epidemiologischen Status des Landes, aus dem man zurückkehrt, allerdings notwendig sein, vorab ein Einreiseformular auszufüllen, oder es muss trotz Vorliegens einer Impfung / Genesung ein negativer Test vorgelegt werden oder sogar eine Quarantäne angetreten werden.

Die Informationen, was aktuell für die Rückreise aus welchem Land gilt, finden Sie auf der Homepage des Gesundheitsministeriums.

Was, wenn ich in Quarantäne muss?

Sollte nach der Rückkehr nach Österreich die Einhaltung einer Quarantäne notwendig sein, muss diese bei der Urlaubsplanung berücksichtigt werden. Anders als bei einer behördlich verhängten Quarantäne aufgrund einer Covid-Erkrankung oder als Kontaktperson, gibt es hier keinen Freistellungsanspruch unter Entgeltfortzahlung, es gibt auch keinen Erstattungsanspruch für den Dienstgeber von staatlicher Seite.

Bei einer Erkrankung nach der Rückkehr, gilt hingegen das Gleiche wie sonst bei einer Erkrankung an Covid: Sie erhalten einen behördlichen Absonderungsbescheid und sind für die Dauer der Absonderung dienstfreigestellt. Ihr Dienstgeber erhält vom Staat das bezahlte Entgelt rückerstattet.

Wir wünschen einen wunderschönen Sommer und einen erholsamen Urlaub!

Foto (c) Shutterstock / Denis Moskvinov