Corona Rechtliche Artikel

Jetzt Gratis Antigen-Schnelltests in der Apotheke

Zeitgleich mit den Lockerungsschritten sind verpflichtende Covid-19-Tests verordnet worden. Apotheken bieten seit 08.02.2021 Gratis-Antigentests an. Was ist aus rechtlicher Sicht zu erwarten?

Mit den begleitenden Maßnahmen der beiden letzten Verordnungen vom 25.01.2021 und 08.02.2021 haben sich einige Veränderungen ergeben: einerseits sind Berufsgruppen, die einen unmittelbaren Kundenkontakt haben, wöchentlich zur Vornahme eines Covid-19-Tests und zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtet, wenn sie keine FFP2-Masken tragen wollen; andererseits können Kund/innen erst durch Vorlage von negativen Covid-19-Tests körpernahe Dienstleistungen  (z. B. Friseurbesuch, Massage, Pediküre) in Anspruch nehmen. Die Bundesregierung ist daher ständig bestrebt, die Testmöglichkeiten weiter auszubauen, sodass auch Apotheken – auf freiwilliger Basis – den Kund/innen ab sofort gratis Antigen-Schnellstest anbieten können. Bei einem negativen Testergebnis erhalten die Kund/innen sodann eine Testbestätigung, die, sofern nicht älter als 48 Stunden, als Freitesten bei körpernahen Dienstleistern gilt.

Die Apothekenbetriebe, die ihren Kund/innen die Durchführung eines Antigentests auf freiwilliger Basis anbieten wollen, müssen sich mittels eines von der Österreichischen Apothekerkammer zur Verfügung gestellten Formulars an das Bundesministerium für Gesundheit wenden und dies bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle bekanntgeben.

In der Praxis wird dann von symptomlosen (!) Patient/innen Probenmaterial unter anderem durch Abstrichnahme aus Nase und Rachen entnommen und mittels eines Testkits ausgewertet. Positive Testergebnisse sind im Anschluss entsprechend der Vorgaben des Epidemiegesetzes an das Melderegister zu melden, hier muss in der Folge noch ein PCR-Test durchgeführt werden.

Aus rechtlicher Sicht ergeben sich eine Vielzahl von Fragen aus unterschiedlichen Rechtsbereichen: Berufsrecht, Schadenersatz- und Haftungsrecht sowie Arbeitsrecht sind betroffen.

An sich handelt es sich bei der Durchführung eines Antigentests um eine Tätigkeit, die den Ärzt/innen vorbehalten ist. Das Epidemiegesetz erlaubt es aber in dieser besonderen Situation, in der wir uns derzeit aufgrund der herrschenden Pandemie befinden, dass Personen, die ein naturwissenschaftliches Studium abgeschlossen haben, für bestimmte, normalerweise den Ärzt/innen vorbehaltene, Tätigkeiten herangezogen werden.  

Die Tests dürfen nur von pharmazeutischen Fachkräften mit den dafür vorgesehenen Testkits und nach entsprechender Einschulung erfolgen!

Dann gibt es den Haftungsaspekt, falls etwas beim Testen schiefgeht. Das könnte entweder eine Verletzung des Kunden / der Kundin sein oder auch eine falsche Handhabung des Tools und in der Folge ein falsches Ergebnis. Eine Haftung im Falle einer Weitergabe der Infektion ist eher unwahrscheinlich, da die Tests im Zweifelsfall durch einen PCR-Test ergänzt werden müssen. Auf diese Tatsache sollten die Kund/innen auch unbedingt hingewiesen werden.

Ein/e Kund/in, der/die Schadenersatz für eine eventuell bei der Probeentnahme erfolgte Verletzung fordert, wendet sich normalerweise an die Apotheke, mit der er/sie den Vertrag zur Testung abgeschlossen hat. Leistet der Apothekenbetrieb bzw. seine Versicherung in der Folge den geforderten Schadenersatz, könnte eine Regressforderung an den/die Dienstnehmer/in erfolgen, dessen/deren Haftungsausmaß nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz zu beurteilen ist.

In jedem Fall haftet ein/e Dienstnehmer/in, wie sonst auch, nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, das eine Haftung für den Fall leichtester Fahrlässigkeit (entschuldbare Fehlleistung) ausschließt.

In diesem Zusammenhang wird man auch die Qualität der Einschulung überprüfen müssen. Wie ist das Online-Video, das zur Einschulung dient, gestaltet? Sind die Apotheker/innen, die dieses Video gesehen haben, ausreichend eingeschult? Gibt es die Möglichkeit, bei Unklarheiten Rücksprache zu halten bzw. zusätzliche Informationen zu erhalten? Nur, wenn man sich ausreichend informiert und vorbereitet fühlt, sollte man diese Aufgabe übernehmen bzw. ausführen.

Strafrechtlich (fahrlässige Körperverletzung) können sich die Apotheker/innen auf das so genannte Ärzteprivileg berufen, wonach eine Körperverletzung, die im Rahmen einer medizinischen Behandlung passiert, nur bei erhöhtem Verschulden strafrechtlich verfolgt werden kann.

Arbeitsrechtlich gesehen ist zu hinterfragen, ob die beschrieben Tätigkeit in das Betätigungsfeld der Dienstnehmer/innen fällt, zu dem sich die pharmazeutischen Fachkräfte in ihrem Dienstvertrag verpflichtet haben. Kommt man zu dem Schluss, dass es nicht dazu gehört – wofür einiges spricht, da es sich um Tätigkeiten handelt, die normalerweise Ärzt/innen vorbehalten sind – könnten Apotheker/innen, die keine Tests machen möchten, diese Arbeit verweigern.

Im Idealfall wird man jedoch seine Bedenken in einem Gespräch mit dem/der Dienstgeber/in äußern können und es wird zu einer einvernehmlichen Aufgabenübertragung kommen.

Und schließlich muss auch noch an den Schutz der Person gedacht werden, die den Antigentest durchführt. Den/die Dienstgeber/in trifft eine Fürsorgepflicht seinen Dienstnehmer/innen gegenüber. Er/sie ist daher verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Räumlichkeiten vorbereitet sind, muss für die Organisation eines geordneten Ablaufs sorgen und die entsprechende Schutzausrüstung (FFP2-Masken, Schutzschürze, Schutzbrille, Handschuhe, ..) bereit stellen.

Die Rechtsabteilung des VAAÖ hat zum Thema Schad- und Klagloshaltungsvereinbarung ein Formular entwickelt, das Sie hier herunterladen können. Wenn Sie und Ihr/e Dienstgeber/in diese Vereinbarung unterschreiben, ist einerseits vereinbart, dass Sie für den Apothekenbetrieb Antigentests durchführen und andererseits für allfällige Schäden bzw. Schadenersatzforderungen nicht herangezogen werden. Außerdem können Sie im Rahmen dieser Vereinbarung ein zusätzliches Honorar für diese besondere Tätigkeit vereinbaren, die Sie während Ihrer Arbeitszeit oder im Rahmen von Mehr- bzw. Überstunden durchführen.

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