Verwaltungsgericht bestätigt Apothekenvorbehalt
Jetzt haben wir es Schwarz auf Weiß: Arzneimittelberatung nur von Apothekerinnen und Apothekern in Apothekenbetrieben!
Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hat eine im Ausland approbierte Apothekerin an ihrem Wohnsitz unterschiedliche Dienstleistungen als „Apothekerin für Offizin-Pharmazie“ angeboten, unter anderen auch die Beratungen zu Arzneimitteln bzw. Medikationsanalyse.
Das Verwaltungsgericht untersagte ihr dies aus 3 Gründen:
Die Berufsbezeichnung „Apothekerin“ darf nur von jemand geführt werden, dessen Berufsberechtigung in Österreich anerkannt wurde.
Die Arzneimittelberatung ist Pharmazeutischen Fachkräften vorbehalten, darf also nur von in Österreich berufsberechtigten Apothekerinnen und Apothekern (sowie Aspirantinnen und Aspiranten) erfolgen.
Die Arzneimittelberatung darf nur in Apothekenbetrieben (bzw. nur über einen Apothekenbetrieb auch disloziert) erbracht werden.
Es handelt sich um die gängige Rechtsmeinung, die in ihrer Gesamtheit bislang noch nie so klar und ausdrücklich von einem Gericht ausgesprochen worden war.
Dazu Mag.pharm. Raimund Podroschko: „Wir haben immer schon gesagt, dass die pharmazeutische Beratung zu Arzneimitteln nur von uns Apothekerinnen und Apothekern in der Apotheke erfolgen darf. Wir sind die Arzneimittelspezialisten und die Apotheke bietet den für eine ordnungsgemäße Beratung erforderlichen organisatorischen Rahmen. Gut, dass auch dies nun, nach dem – für uns so wichtigen – dm-Urteil des Verfassungsgerichtshofs, vom nächsten Gericht ausdrücklich bestätigt worden ist.“
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