Parallelimporte – Retaxierungen
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
am 1. Juli 2024 trat die Richtlinie des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger in Kraft, die festlegt, inwieweit parallelimportierte Arzneispezialitäten auf Rechnung der Sozialversicherungsträger abgegeben werden können.
Dabei ist Folgendes zu beachten:
Sofern Direktimporte und Parallelimporte aus der gleichen Box (Green oder Yellow) stammen, haben die abgebenden Apotheker/innen die freie Wahl zwischen direktimportiertem oder parallel importiertem Arzneimittel. Die von dem Arzt / der Ärztin verordnete PZN ist dabei nicht von Belang – auch dann nicht, wenn diese in der chefärztlichen Bewilligung angegeben ist. Bei unterschiedlichem Boxenstatus wird bei der Abgabe eines parallelimportierten Arzneimittels seitens des Dachverbandes voll retaxiert,
- wenn ein Arzneimittel aus der No-Box abgegeben wird, obwohl ein im EKO gelistetes Arzneimittel verfügbar ist;
- bei nicht im EKO gelisteten Arzneimitteln, wenn nicht das günstigste verfügbare Arzneimittel abgegeben wird.
Wenn Direktimport und Parallelimport beide der No-Box zugeordnet sind, hat man als Apotheker/in keine Wahl, es ist das günstigste Arzneimittel abzugeben. Ist das günstigste nicht lieferbar, ist das nachgünstigere Arzneimittel abzugeben. Die Nicht-Verfügbarkeit bei zwei Großhändlern, sowohl von direkt- als auch parallelimportierten Arzneimitteln, ist zu dokumentieren (verwaltungsintensiv!). Erfolgt keine entsprechende Dokumentation (z. B. durch Mailverkehr oder durch Screenshot), wird auch hier voll retaxiert.
Die Regelung ist kompliziert und mit viel bürokratischem Aufwand verbunden. Folglich passierten viele Fehler oder wurde die Richtlinie gar nicht beachtet und wie bisher vorgegangen. Mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung kam, und kommt es nun, zu Retaxierungen und hohen Rückforderungen der Gesundheitskassen. Insbesondere werden nicht nur Differenzsummen eingefordert, sondern der gesamte abgerechnete Betrag.
Derzeit laufen intensive Verhandlungen mit dem Dachverband, an denen auch Vertreter/innen des VAAÖ tatkräftig beteiligt sind, um Lösungen zu finden und den finanziellen Schaden für Apotheker/innen zu minimieren.
Arbeitsrechtliche Aspekte
Manche Apothekenbetriebe wollen diese Zahlungen nicht auf sich sitzen lassen und fordern diese von den bei ihnen beschäftigten Fachkräften zurück, oder wollen die Beträge gleich vom Monatsgehalt einbehalten. Dies ist aus rechtlicher Sicht jedoch nicht bzw. nur sehr beschränkt möglich.
Konkret handelt es sich um Schadenersatzforderungen:
Dem Betrieb ist ein Schaden dadurch entstanden, dass parallel importierte Arzneimittel nicht entsprechend der Vorgaben der Gesundheitskassen abgerechnet worden sind und daher retaxiert wurden.
Immer, wenn Dienstgeber/innen von ihren Dienstnehmer/innen Schadenersatz für eine Schädigung, die im Zuge der Arbeitsleistung des/der jeweiligen Dienstnehmers/Dienstnehmerin entstanden ist, fordert, ist nach den Regelungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG) vorzugehen, und diese beschränken den Schadenersatz für Dienstnehmer/innen stark:
Wie auch sonst beim Schadenersatz muss zunächst untersucht werden, ob der Schaden der belangten Person überhaupt zuzurechnen ist. So ist ein pauschaler Ersatz durch alle Dienstnehmer/innen immer ausgeschlossen. Dann ist zu erkunden, ob der Schaden durch ein schuldhaftes Verhalten eingetreten ist, wobei auf die äußeren Umstände im konkreten Schadenszeitpunkt abzustellen ist, also insbesondere die Bedingungen, unter denen die Dienstleistung zu erbringen war, und ob mit der von dem/der Dienstnehmer/in erbrachten Dienstleistung erfahrungsgemäß der Schadenseintritt nur schwer vermeidbar gewesen wäre.
Schließlich enthält das DHG besondere Verschuldensgrade mit besonderen Rechtsfolgen:
War für den Schadenseintritt eine entschuldbare Fehlleistung des/der Dienstnehmers/Dienstnehmerin ursächlich, so entfällt die Ersatzpflicht für den/die Dienstnehmer/in zur Gänze. Von einer entschuldbaren Fehlleistung wird immer dann gesprochen, wenn ein Fehlverhalten vorliegt, das auch anderen, sehr sorgfältigen Dienstnehmer/innen in der gleichen Situation ebenso unterlaufen wäre.
Bei einem minderen Grad des Versehens, als zweiten besonderen Verschuldensgrad im DHG, wird davon ausgegangen, dass das schädliche Verhalten zwar in der besonderen Situation nachvollziehbar ist, allerdings mit höherer Aufmerksamkeit zu vermeiden gewesen wäre. Hier wird der Schadenersatz vermindert bzw. entfällt er auch ganz, je nach Situation im Einzelfall.
Zu einer vollen Rückzahlungspflicht kommt es nur immer dann, wenn Dienstnehmer/innen ihren Dienstgeber/innen vorsätzlich Schaden zugefügt haben. Umgelegt auf die Retaxierungsproblematik wäre das dann der Fall, wenn ein/e angestellte Apotheker/in bei der Abgabe eines parallel importierten Arzneimittels absichtlich die Richtlinie des Hauptverbandes missachtet, damit dem/der Dienstgeber/in ein Schaden entsteht.
Die große Zahl an Retaxierungen lässt eher den Eindruck entstehen, dass es sich in den meisten Fällen um entschuldbare Fehlleistungen handelt und die Haftung der Dienstnehmer/innen folglich entfällt. Denn obwohl streng genommen jede einzelne Abgabe, die später retaxiert wurde, für sich betrachtet und geprüft werden müsste, ist doch nicht davon auszugehen, dass alle bzw. so viele pharmazeutischen Fachkräfte plötzlich nicht mehr sorgfältig arbeiten und ihnen ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden könnte.
Voraussetzung für einen Schadensausgleich durch Dienstnehmer/innen bzw. eine Rückverrechnung durch Dienstgeber/innen ist immer ein Gerichtsverfahren und das darin ergangene Urteil. Einen Teil des Gehaltes zur Kompensation des entstandenen Schadens einfach einzubehalten, ist rechtlich nicht möglich.
Zu diesen und anderen arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Fragen steht Ihnen die Rechtsabteilung unter 01 404 14 411 oder rechtsberatung@vaaoe.at wie immer gerne zur Verfügung.
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