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Impfpflichtgesetz

Am 5. Februar ist das Covid – 19 – Impfpflicht Gesetz in Kraft getreten und lässt insbesondere arbeitsrechtlich viele Fragen offen.

Auf den ersten Blick ist es einfach: Alle über 18Jährigen, für die keine Ausnahme besteht, müssen sich impfen lassen. Ausgenommen sind Personen, die an Covid erkrankt waren und deren Genesung nicht länger als 180 Tage zurückliegt, Schwangere und Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben und Gesundheit geimpft werden können oder bei denen aus medizinischen Gründen keine erfolgreiche Immunisierung vorgenommen werden kann.

Einige wichtige Details konnten noch in einer Verordnung geklärt werden, die am Sonntag nachgereicht wurde: So steht jetzt fest, welche Impfstoffe neben den in Österreich zugelassenen anerkannt werden. Auch die Ausnahmegründe wurden definiert, beispielsweise Allergien gegen Inhaltsstoffe oder Autoimmunerkrankungen mit instabilen Krankheitszustand. Es gibt allerdings noch technische Probleme bei der Eintragung eines bestätigten Ausnahmegrundes im Impfregister bzw. bei der Ausstellung der Ausnahmebestätigung, Elga arbeitet an einer zentralen Upload Möglichkeit.

Ab Mitte März kontrolliert die Polizei bei allen Amtshandlungen, ob die jeweilige Person geimpft ist oder allenfalls ein Ausnahmegrund vorliegt. Ob es zu einem späteren Zeitpunkt noch weitere Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen geben wird, ist bislang noch unklar.

Ebenso unklar ist die arbeitsrechtliche Situation: Zwar gilt am Arbeitsplatz weiterhin die 3G Regel, also können auch Ungeimpfte weiterhin zur Arbeit, wenn sie sich regelmäßig testen lassen. Allerdings können Dienstgeber an Dienstnehmer, die aufgrund ihrer Tätigkeit besonders exponiert sind bzw. mit vulnerablen Gruppen zu tun haben, besondere Anforderungen stellen. Dies natürlich umso mehr unter dem Aspekt einer bestehenden Impfpflicht.  Wie ein arbeitsrechtlicher Prozess im Falle einer angefochtenen Entlassung ausgehen würde, ist derzeit nicht absehbar.

Mit einer 2fach Impfung gilt man derzeit für 180 Tage als geimpft und nach einer 3fach Impfung für 270 Tage. Eine Erkrankung mit 2 Impfstichen wird als 3fach Impfung gewertet.