Kollektivvertrag Rechtliche Artikel

Wir haben einen Gehaltsabschluss

… UND eine neue Regelung zur Fortbildungsfreistellung

Die KV-Verhandlungen waren diesmal besonders spannend.

Ging es doch neben dem Ziel, einen optimalen Gehaltsabschluss zu erreichen, vor allem darum, eine neue Freistellungsregel im Kollektivvertrag für Pharmazeutische Fachkräfte zu verankern, um eine Fortbildung im Sinne ALLER Apothekerinnen und Apotheker zu ermöglichen.

Die neue Regelung muss praktikabel sein und für Sie als angestellte Kollegin, angestellter Kollege die Möglichkeit bringen, Ihre Fortbildungsverpflichtung zu erfüllen.

Beides haben wir erreicht!

Gehalt:

  • + 4,05 % auf die Schemagehälter
  • Ausgleichszulage der ApothekerInnen € 1.625,50
  • Ausgleichszulage der AspirantInnen € 954,70

Freistellung

  • Dienstfreistellung ohne Nachweis des Besuchs einer konkreten Fortbildungsveranstaltung
  • Freistellungsanspruch: 16 Stunden im 10/10 und 9/10-Dienst
  • Kostenersatz für Teilnahmegebühren bis € 200,00 pro Jahr

„Wir haben nicht lockergelassen und letztlich mit den Vertretern der Selbstständigen eine solide Gesprächsbasis gefunden. So konnten wir ein sehr gutes und die Verpflichtende Fortbildung im Sinne ALLER Apothekerinnen und Apotheker reparieren.“

VAAÖ-Präsident, Mag. pharm. Raimund Podroschko

Nach intensiven Verhandlungen konnten wir mit dem Österreichischen Apothekerverband einen Gehaltsabschluss erzielen, der deutlich über der derzeitigen Inflationsrate liegt.

Die Stufengehälter werden um durchschnittlich +4,05% und die Ausgleichszulage um +4% angehoben, sodass sich eine Gesamterhöhung von 4,04% ergibt.

Die Verhandlungsergebnisse im Detail

  • 4,05% auf die Gehaltskassen-Schemagehälter
  • € 62,50 auf die Ausgleichszulage der ApothekerInnen, also € 1.625,50
  • € 36,70 auf die Ausgleichszulage der AspirantInnen, also € 954,70
  • sonstige Gehaltsbestandteile 2025:
    • Leiterzulage € 1.539,00 + stellv. Leiterzulage € 30,80 täglich
    • Bereitschaftsdienst am Tag: € 58,26 pro Stunde
    • Nachtdienstpauschale: € 243,30
  • Inanspruchnahmegebühren:

Sonn- und Feiertag, Samstagnachmittag:
18:00 bis 20:00      €     3,24
10:00 bis 01:00       €     6,36
07:00 bis 08:00     €     6,36
01:00 bis 07:00      €   14,08

„Der Gehaltsabschluss liegt deutlich über der Inflation und die Verpflichtende Fortbildung in Verbindung mit der Fortbildungsfreistellung wurde fair und unbürokratisch geregelt. Damit konnten wir wichtige Themen für uns angestellte ApothekerInnen mit einem sehr respektablen Ergebnis verhandeln.“

Leiterin des KV-Teams, Mag. pharm. Catherine Bader

Nicht weniger intensiv waren die Verhandlungen mit dem Österreichischen Apothekerverband, als es um eine Neuregelung der Fortbildungsfreistellung ging. Beiden Seiten war klar, dass es hier einen dringenden Handlungsbedarf gibt. Wir vom VAAÖ haben von Beginn an gefordert, dass die Fortbildungsrichtlinie und der Kollektivvertrag für Pharmazeutische Fachkräfte aufeinander abgestimmt werden müssen, wurden aber – wie bereits des Öfteren berichtet – in den Gremien der Österreichischen Apothekerkammer von den Apothekenbesitzern mit Unterstützung einer „Angestelltenvertretung“ überstimmt. Die Folge war ein Desaster.

Der Österreichische Apothekerverband wurde erst durch das Inkrafttreten des § 11b AVRAG wachgerüttelt, und der damit zusammenhängenden äußerst unsicheren Rechtslage: Ist § 11b AVRAG überhaupt auf ApothekerInnen anzuwenden? Falls ja, was bedeutet das? Welche Kosten müssen die DienstgeberInnen konkret übernehmen? Was bedeutet das arbeitsrechtlich? Sind Überstunden zu bezahlen? Wer bestimmt, an welchen Fortbildungen DienstnehmerInnen teilnehmen?

Diese unsichere Rechtslage sorgte für große Unruhe in den Apothekenbetrieben und unzähligen Anfragen bei unserem VAAÖ-Juristen-Team.

Der nächste Schritt ist die Novellierung der derzeit bestehenden, inakzeptablen Fortbildungsrichtlinie. Und das nicht einmal ein halbes Jahr nach ihrem, einseitig zustande gekommenen Inkrafttreten entgegen unserer Forderung, die damit überzeugend bestätigt wird.

Leider können wir die Details der überarbeiteten Richtlinie hier noch nicht nennen, da sie noch nicht im vollen Wortlaut offiziell beschlossen wurde.

„Mit viel Geduld und Hartnäckigkeit konnten wir eine Regelung festschreiben, die nicht nur für die angestellten Kolleginnen und Kollegen gut umsetzbar ist, sondern auch die Selbstständigen nicht in Bedrängnis bringt.“

VAAÖ-Direktor Mag. iur. Norbert Valecka

Im Kollektivvertrag haben wir den Art. XI von „Dienstfreistellung zum Zwecke der beruflichen Fortbildung“ umbenannt in „Freistellung aufgrund der Fortbildungsverpflichtung“, was auch seinen neuen Inhalt besser wiederspiegelt.

Der neue Freistellungsanspruch kann nämlich unabhängig vom tatsächlichen Besuch von Fortbildungs-veranstaltungen in Anspruch genommen werden. Es ist ein zusätzlicher Freizeitanspruch für alle Apothekerinnen und Apotheker, den sie für Fortbildungsmaßnahmen nutzen können. Es muss nicht nachgewiesen werden, dass sie tatsächlich an den entsprechenden Tagen Fortbildungen besucht haben. Dadurch wird das gesamte System flexibler, leichter zu handhaben und ist mit weniger Bürokratie verbunden.

Ab 01.01.2025: Freistellung aufgrund der Fortbildungsverpflichtung

Neu:    Dienstfreistellung ohne Nachweis des Besuchs einer konkreten Fortbildungsveranstaltung
Neu:    Anspruch ab Beginn des Dienstverhältnisses
Neu:    Verjährung wie Urlaub (2 Jahre ab Ende des Dienstjahres)
Neu:    Auszahlung am Ende des Dienstverhältnisses bei Nichtkonsumation
Neu:    Kostenersatz für Teilnahmegebühren bis € 200,00 pro Jahr

Das Ausmaß des jährlichen Freistellungsanspruchs richtet sich nach dem aktuellen Dienstausmaß:

Im 10/10 und 9/10-Dienst:      16 Stunden
Im 8/10-Dienst:                        14 Stunden
Im 7/10-Dienst:                        12 Stunden
im 6/10‑Dienst:                        10 Stunden
5/10-Dienst und weniger:       8 Stunden

Man braucht, wie erwähnt, für die Freistellung keinen Nachweis des Besuchs einer Veranstaltung zu erbringen. Um den Kostenersatz für die Teilnahmegebühr – bis € 200,00 pro Jahr – zu erhalten, muss man allerdings aus steuerlichen Gründen Rechnungen im Sinne des UstG vorlegen.

Für die Berechnung des Freistellungsanspruchs im Jahr 2025 besteht eine Übergangsregelung, je nach Lage des Dienstjahres. Für die Zeit von 01. Jänner bis zum Ende des laufenden Dienstjahres wird der aliquote Teil, aufgerundet auf ganze Stunden, gutgeschrieben. Ab Beginn des neuen Dienstjahres gilt der gesamte Jahresanspruch.

Einmal mehr hat sich die Bedeutung einer echten und starken Interessenvertretung erwiesen!

Wir freuen uns darauf, Ihnen gleich zu Beginn des neuen Jahres im Rahmen unserer „Bundesländerreise“ dieses gute Ergebnis und die Details dazu persönlich näher zu bringen. Die Termine hierzu  finden Sie auf unserer Homepage sowie im nächsten Newsletter.

Gerne steht Ihnen für alle Fragen zu den neuen Regelungen steht das Team der VAAÖ-Rechtsabteilung wie immer gerne unter E-Mail rechtsberatung@vaaoe.at oder Tel.Nr. 01 404 14 411 zur Verfügung. Bitte beachten Sie allerdings die auf unserer Startseite erwähnten eingeschränkten Öffnungszeiten über die Feiertage.

Ihr VAAÖ-Kollektivvertrags-Verhandlungsteam

Bild (c) Shutterstock / Alexander Raths