Fortbildungsfreistellung – wie sie ist, was wir fordern
Aus aktuellem Anlass zunächst die derzeitige Regelung zur Fortbildungsfreistellung im Kollektivvertrag für Pharmazeutische Fachkräfte:
Jede Apothekerin und jeder Apotheker hat ab dem zweiten Dienstjahr Anspruch auf „Freistellung“ zur Fortbildung im Umfang von 24 Stunden im Volldienst, im Teildienst den aliquoten Teil (ohne Rundung) zur Teilnahme an von der Apothekerkammer akkreditierten Fortbildungsveranstaltungen.
„Freistellung“ bedeutet, dass man an dem entsprechenden Tag gearbeitet hätte und nun, ohne Anrechnung auf Gutstunde oder Urlaub, nicht arbeitet, sondern die Fortbildungsveranstaltung besucht.
Zeitausgleich bis zu 16 Stunden für Fortbildungsveranstaltungen, die außerhalb der regulären Arbeitszeit liegen, gibt es nur für die „Zentralen Fortbildungen“ (jetzt „Apokongress“) in Wien, Salzburg bzw. Innsbruck sowie in Pörtschach und die Fortbildung in Seggau. Warum? Weil es zu dem Zeitpunkt, als diese KV-Regelung beschlossen wurde, keine weiteren Veranstaltungen außerhalb der regulären Arbeitszeiten gab, nur die genannten am Wochenende.
Inzwischen gibt es zahlreiche Fortbildungen am Abend, was zwar den Vorteil bringt, dass man sich nicht sorgen muss, ob man entsprechend frei bekommt, andererseits zu Lasten der Freizeit geht. Die meisten Kolleginnen und Kollegen nutzen diese Gelegenheit dennoch, für viele ist es allerdings aus familiären Gründen schwierig.
Unsere Forderungen:
Da Fortbildung kein Privatvergnügen ist, sondern der beruflichen Qualifikation dient, haben wir in Zusammenhang mit der Diskussion um die Richtlinie zur Verpflichtenden Fortbildung gefordert, dass es für alle akkreditierten Fortbildungsveranstaltungen außerhalb der individuellen Arbeitszeit einen Anspruch auf Zeitausgleich geben soll.
Zudem ist es nicht zeitgemäß, dass ein Freistellungsanspruch erst ab dem zweiten Dienstjahr gelten soll, da die Verpflichtung von Beginn der Berufstätigkeit an besteht, unabhängig von Beginn und Ende des Dienstverhältnisses, auch für Apothekerinnen und Apotheker mit kürzeren Dienstverhältnissen.
Diese Forderungen stellen wir daher zur Modernisierung der Fortbildungsfreistellung:
- 24 Stunden Fortbildungsfreistellung im Volldienst
- Rundungsbestimmung für den aliquoten Teildienstanspruch
- Ab dem ersten Dienstjahr
- Gesamtanspruch auch als Zeitausgleich, wenn die Fortbildung außerhalb der Arbeitszeit stattfindet
- bisher: 24 Stunden Fortbildungsfreistellung im Volldienst
- bisher: Keine Rundung für Teildienste
- bisher: erst ab dem zweiten Dienstjahr
- bisher: nur bis zu 16 Stunden und nur bei bestimmten Fortbildungsveranstaltungen
Diese Forderungen sind keineswegs überzogen, insbesondere wenn man bedenkt, dass in anderen Berufen mit vergleichsweisen Fortbildungsverpflichtungen alle Veranstaltungen immer während der Dienstzeit stattfinden und als Arbeitszeit entlohnt werden!
Der Apothekerverband lehnte unsere Forderungen bislang ab und sieht in Anbetracht der jüngsten Entwicklungen (Beschluss der Richtlinie zur Verpflichtenden Fortbildung gegen die Stimmen des VAAÖ in der Delegiertenversammlung der Apothekerkammer) keinen unmittelbaren Anlass seine Position zu ändern.
Wir werden uns dennoch weiterhin dafür einsetzen, eine entsprechende Anpassung des Kollektivvertrages zu erreichen. Wir werden keine Mühen und Anstrengungen scheuen eine faire Regelung im Kollektivvertrag zu verankern – im Interesse der angestellten Apothekerinnen und Apotheker!
Ihr VAAÖ-Präsidium
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