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Arbeitskleidung in der Apotheke – Dos & Don’ts

Weißer Apothekenkittel, einheitliches Polo-Shirt oder doch lieber individuell – die Frage nach der „richtigen“ Arbeitskleidung in der Apotheke wird oft zum Diskussionsthema. Die Rechtsabteilung des VAAÖ hat die wichtigsten Fakten für Sie zusammengetragen:

Beschaffenheit & Reinigung der Arbeitskleidung

Grundsätzlich existieren keine gesetzlichen Bekleidungsvorschriften. Lediglich § 71 ArbeitnehmerInnschutzgesetz regelt, dass die Arbeitskleidung „so beschaffen sein muss, dass durch die Kleidung keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit bewirkt wird“ und dass der/die Dienstgeber/in die für die berufliche Tätigkeit erforderliche Kleidung auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen und zu reinigen hat. Zudem findet sich in Art. XX des Kollektivvertrags für Pharmazeutische Fachkräfte die Bestimmung, dass dem/der Dienstnehmer/in ein ordentlicher Arbeitsmantel zur Verfügung zu stellen ist und bei einem Dienstausmaß von 5/10 oder höher dessen Reinigung einmal pro Woche, ansonsten jede zweite Woche von der Apotheke vorzunehmen ist. Reinigt der/die Dienstnehmer/in den Mantel hingegen auf eigene Kosten, gebührt ein Kostenersatz von € 5,00 pro Woche (= € 21.65 pro Monat im Volldienst).

Arbeitskleidung muss daher so beschaffen sein, dass sie sich im ordnungsgemäßen Zustand (z. B. keine gröberen Risse) befindet und für die berufliche Tätigkeit geeignet ist. Rutschiges Schuhwerk bzw. solches, dass den/die Dienstnehmer/in nicht vor herabfallenden Gegenständen schützt, sollte im Apothekenbetrieb daher nicht getragen werden (z. B. Fli-Flops, High-Heels). Gerade im Bereich des Arbeitnehmerschutzes und betreffend Hygienevorschriften hat der/die Dienstgeber/in gegenüber dem/der Dienstnehmer/in ein entsprechendes Weisungsrecht.

Kleidungsvorschriften durch den/die Dienstgeber/in?

Im Allgemeinen steht es dem/der Dienstnehmer/in frei zu entscheiden, welche Kleidung er/sie im Arbeitsalltag trägt. Häufig hat die Apothekenleitung jedoch ein Interesse daran, dass die Mitarbeiter/innen einheitlich vor Kund/innen im Sinne einer „corporate identity“ auftreten. Ein solches Markenbranding kann u. a. durch eine bestimmte Apothekenfarbe oder ein eigenes Apothekenlogo erreicht werden. Was aber, wenn einzelnen Mitarbeiter/innen die vorgeschlagene Arbeitskleidung nicht gefällt?

Grundsätzlich ist jeder Apothekenleitung dringend anzuraten, ihre Mitarbeiter/innen bei der Wahl der Apothekenkleidung miteinzubeziehen. Es kann zwar nicht auf Einzelwünsche jedes Mitarbeiters / jeder Mitarbeiterin eingegangen werden, aber gerade in Bezug auf Schnitt und Form können durch eine gemeinsame Willensbildung bestimmte Diskussionspunkte im Vorfeld ausgeräumt werden. Die allgemeinen Vorgaben zur Apothekenkleidung bleiben aber der Apothekenleitung vorbehalten, außer sie greifen in die Persönlichkeitsrechte der Dienstnehmer/innen ein. Wenn der/die Dienstgeber/in ein bestimmtes Erscheinungsbild in der Apotheke vermeiden will (z. B. zu kurze Hosen, Bermuda-Shorts), kann er/sie von seinem/ihrem Weisungsrecht Gebrauch machen. Im Einzelfall ist sodann abzuwägen, ob das betriebliche Interesse das Einzelinteresse der Dienstnehmer/innen (z. B. an einer kurzen Hose im Sommer) überwiegt.

Wer zahlt?

Die Kosten für Schutzkleidung gemäß § 71 ArbeitnehemrInnenschutzgesetz sind Dienstgebersache. Sollte der/die Dienstgeber/in eine apothekenspezifische Kleidung wünschen, müssen unseres Erachtens die Anschaffungskosten auch von der Apothekenleitung getragen werden. Bereits im Vorfeld sollte daher die Kostenfrage im Dienstvertrag oder zumindest mündlich zwischen Apotheke und Mitarbeiter/in geklärt werden.

Zu diesem oder anderen arbeits-, sozial- oder steuerrechtlichen Themen steht Ihnen unsere Rechtsabteilung jederzeit von Montag bis Freitag, 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr zur Verfügung!

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