Sterbeverfügungsgesetz
Mit 01.01.2022 ist das Sterbeverfügungsgesetz in Kraft getreten, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug eines letalen Präparats durch dauerhaft schwerkranke oder unheilbar kranke Personen in öffentlichen Apotheken geschaffen wurde.
Bekanntlich musste eine gesetzliche Regelung getroffen werden, nachdem der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hatte, dass ein pauschales Verbot der Sterbehilfe unrechtmäßig sei.
Entgegen dem ersten Entwurf wurde nun – nach Intervention der Österreichischen Apothekerkammer mit Unterstützung des VAAÖ – die Rolle der ApothekerInnen bei der Abgabe des letalen Präparates gesetzlich genauer umschrieben und insbesondere klargestellt, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt und die Liste der Apothekenbetriebe, über die dieses Präparat bezogen werden kann, von der Österreichischen Apothekerkammer an die Österreichische Notariatskammer sowie die Patientenanwaltschaften weitergegeben, aber nicht veröffentlicht werden. In einer Sterbeverfügungspräparate-Verordnung (StVF-PräpV) des Gesundheitsministers werden die näheren Details zum letalen Präparat, die Dosierung, die Zusammensetzung, die Applikationsform sowie weitere Regelungen enthalten sein. Mit der Erlassung dieser Verordnung ist im Laufe dieses Monats zu rechnen.
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