Corona Rechtliche Artikel

Zusatzkollektivvertrag

Kollektivvertragliche Sonderregelungen für alle Dienstnehmer in Apotheken – zur Berücksichtigung der besonderen Arbeitssituation während der Corona-Krise.

Wie berichtet trat im Februar für alle Dienstnehmer in Handelsbetrieben ein Generalkollektivvertrag in Kraft, der die besonderen Arbeitsumstände während der Corona-Pandemie regelt. Wir haben diesen Umstand sofort genutzt, um unsere Forderung nach ähnlichen Regelungen für die Apothekenbetriebe zu wiederholen. Unterstützung erhielten wir von der GPA, die für alle PKA und pharmazeutischen Hilfskräfte auch eine Corona-spezifische Regel wünschten.

Nun ist es soweit: Wir haben eine kollektivvertragliche Vereinbarung getroffen, die der Regelung des Generalkollektivvertrag entspricht, aber auf die Apothekenbetriebe zugeschnitten ist. Eine wortgleiche Vereinbarung wurde auch von der GPA mit dem Österreichischen Apothekenverband getroffen und folglich gelten nun für alle Dienstnehmer in den Apotheken die gleichen „Covid-Sonderbestimmungen“.

Zunächst geht es um die Tests, die alle Beschäftigten einer Apotheke wöchentlich ablegen müssen, da sie unmittelbaren Kundenkontakt haben: Diese sind unter möglichster Schonung der Arbeitszeit während der Dienstzeit durchzuführen und die Dienstnehmer haben Anspruch auf Freistellung unter Entgeltfortzahlung für die Dauer des Tests, inklusive An- und Abreise. Wird im Betrieb eine Testmöglichkeit angeboten, so ist tunlichst diese zu nützen, wobei auch dann die aufgewendete Zeit als Arbeitszeit zu werten ist.

Achtung: kein Entgeltanspruch gilt für Tests, die ausschließlich zu privaten Zwecken (z. B. Friseurbesuch) absolviert werden. Besteht im Betrieb eine Testmöglichkeit, die der Dienstnehmer nicht wahrnehmen möchte, steht es ihm zwar frei seinem Dienstgeber einen Test einer anderen Testseinrichtung vorzulegen, allerdings ohne Anspruch auf Freistellung unter Entgeltfortzahlung, dafür muss also die Freizeit genutzt werden.

Der zweite wichtige Punkt betrifft das Maskentragen: Alle Dienstnehmer, die zum Tragen einer Maske während der Arbeitszeit verpflichtet sind, haben Anspruch darauf, nach 3 Stunden die Maske für 10 Minuten abzunehmen, und zwar an einem Ort, an dem kein Maskentragen erforderlich ist. Streng genommen handelt es sich dabei nicht um eine Pause im arbeitsrechtlichen Sinn, da der Dienstnehmer währenddessen zu anderen Tätigkeiten, die kein Maskentragen erforderlich machen, herangezogen werden kann.

Abschließend wurde ausdrücklich vereinbart, dass Dienstnehmer, die von ihren hier festgelegten Ansprüchen Gebrauch machen, nicht benachteiligt werden dürfen und bestehende günstigere Regelungen in einzelnen Betrieben dadurch nicht berührt werden.

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 20.04.2021 in Kraft und mit 31.12.2021 wieder außer Kraft, vorbehaltlich einer früheren Beendigung der bestehenden Covid19-Sonderverordnung.

Für alle Fragen zu diesem oder auch anderen rechtlichen Themen steht die Rechtsabteilung des VAAÖ seinen Mitgliedern wie immer gerne zur Verfügung.

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