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Nach langen Verhandlungen zwischen Österreich und seinen Nachbarländern, bei denen ganz offensichtlich touristische Interessen im Vordergrund standen, ist es jetzt so weit: man kann von Österreich aus wieder in insgesamt 31 europäische Länder reisen, ohne bei der Hinreise oder der Rückkehr in eine 14tägige Heimquarantäne zu müssen oder wahlweise einen maximal 4 Tage alten, negativen Covid19 Test vorzulegen.
Bei aller Freude und Erleichterung wird jedoch vielfach übersehen, dass nach wie vor Reisewarnungen auch für die Länder besteht, in die man nun wieder reisen kann bzw. aus denen ohne Probleme wieder zurückgekehrt werden kann. Das Außenministerium rät nach wie vor von allen Reisen ins Ausland ab.
Angesichts der in einigen Nachbarländern viel niedrigeren Infektionszahlen als in Österreich, mag man sich denken: “Was interessiert mich die Reisewarnung des Außenamts? Ich bin ohnehin vorsichtig und letztlich kann ich mich auch in Österreich anstecken!“ Tatsächlich macht es jedoch (arbeits-)rechtlich einen Unterschied, ob man sich in Österreich mit Covid19 infiziert oder in einem Land, in das man zu Urlaubszwecken, also „ohne wichtigen Grund“, reist und für das eine Reisewarnung besteht.
Verbringen Sie Ihren Urlaub in einem Land, für das eine Reisewarnung besteht und stecken sich dort mit Corona an, kann von Ihrem Dienstgeber vorgebracht werden, Sie hätten sich fahrlässig in Gefahr begeben und er kann die Entgeltfortzahlung verweigern. Das Gleiche gilt, wenn es aufgrund einer zweiten Welle zu Grenzsperren oder Quarantänemaßnahmen kommen sollte: Sind Sie aufgrund einer amtlichen Covid19-Maßnahme daran verhindert Ihrer Dienstverpflichtung nachzukommen, besteht für Sie ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer der betreffen Dienstverhinderung. Besteht allerdings ein Zusammenhang mit einer Auslandsreise, wird eventuell aufgrund einer Reisewarnung davon ausgegangen, dass Sie die Dienstverhinderung (grob) fahrlässig herbeigeführt haben.
Sollte es soweit kommen und ein Dienstnehmer gegen die Einstellung der Entgeltfortzahlung durch seinen Dienstgeber vor dem Arbeitsgericht klagen, stünden seine Chancen laut namhaften, auf Arbeitsrecht spezialisierten Juristen sehr gut, dass der Richter entscheidet, dass die Erkrankung/Dienstverhinderung nicht grob fahrlässig herbeigeführt worden sei und folglich das Entgelt für den Zeitraum des Dienstausfalls zusteht, wenn der Dienstnehmer auch am Urlaubsort alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Mindestabstand) eingehalten habe. Hierzu gibt es allerdings – wie bei allen Rechtsfragen in Zusammenhang mit Covid19-Maßnahmen – (noch) keine Gerichtsurteile, auf die man sich jetzt schon berufen könnte.
Bei allfälligen Fragen zu diesem oder anderen Themen wenden Sie sich bitte an die Rechtsabteilung des VAAÖ, die Ihnen, wie immer, nicht nur in arbeits- und steuerrechtlichen Belangen, sondern jetzt auch für alle Fragen rund um Covid19-Maßnahmen bestmöglich zur Verfügung steht.
In diese Länder kann man derzeit ausreisen und ohne Auflagen wieder zurück einreisen:
Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Polen, Rumänien, San Marino, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Vatikan, Zypern
Für alle besteht eine Reisewarnung Stufe 4 (Hohes Sicherheitsrisiko), für Italien gilt Stufe 5, also eine partielle Reisewarnung wegen der nach wie vor angespannten Lage in der Lombardei.
Quelle: https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reisewarnungen/
Informationen zur Ausbildung
Arbeitsgemeinschaft österreichischer Krankenhausapotheker
http://www.aahp.at
Die Kampagne von Apothekerkammer und dem BM f. Gesundheit gegen Arzneimittelfälschungen.
http://www.auf-der-sicheren-seite.at/
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